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Satzung
VEREINIGUNG DEUTSCH-AUSLÄNDISCHE SOLIDARITÄT
S a t z u n g
Artikel 1
- (1) Deutsche und ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen in Rüsselsheim und Umgebung schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen „Vereinigung Deutsch-Ausländische Solidarität“ (VDAS) trägt.
- (1) Die Vereinigung stellt sich die Aufgabe, zu einem guten Verhältnis zwischen deutschen und ausländischen Mitbürgern beizutragen. (2) Sie wirkt durch Veranstaltungen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit daran mit, über Probleme des Zusammenlebens und ihre Ursachen zu informieren und bei Deutschen wie Ausländern die Bereitschaft zu solidarischem Handeln zu wecken. (3) Die Öffentlichkeitsarbeit geschieht insbesondere mit Hilfe des Internet, e-mail-Versand, Homepage, durch Presseerklärungen usw. (4) Die Vereinigung setzt sich für die Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen der ausländischen Mitbürger und Mitbürgerinnen ein. (5) Die Vereinigung beabsichtigt, die Aufarbeitung der Migrationsgeschichte der Stadt Rüsselsheim durch einen eigenen Beitrag in Form einer Dokumentation zu fördern.
- (1) Die Vereinigung fordert die gleichberechtigte Teilnahme der ausländischen Mitbürger und Mitbürgerinnen an den demokratischen Willensbildungsprozessen in Staat und Gesellschaft.
- (1) Die Vereinigung stellt sich die Aufgabe, die Menschenrechtssituation in Deutschland zu beobachten und zu intervenieren, wenn Verletzungen der Menschenrechte und der Grundrechte bekannt werden. (2) Insbesondere auf dem Gebiet des Ausländer-und Asylrechts fordert sie eine neue Gesetzgebung, die sich an den Grundsätzen der Menschlichkeit orientiert. (3) Sie verurteilt die geltende Ausländer-und Asylgesetzgebung in der BRD als in weiten Teilen inhuman und menschenrechtswidrig.*) (4) Sie unterstützt die Opfer dieser Gesetzgebung und Praxis in vielfältiger Weise : durch Intervention bei Behörden, Parlamenten und Gerichten, Öffentlichkeitsarbeit, materielle Zuwendungen im Rahmen des Rechtshilfe-und Sozialfonds (s.Abs.5). (5) Um die in Satz 1 und 2 beschriebenen Ziele auch auf europäischer Ebene zu erreichen, arbeitet sie eng mit gleichgesinnten nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
- (1) Die Vereinigung richtet einen Rechtshilfe-und Sozialfonds ein. (2) Aus diesem Fonds werden bedürftige Ausländer und Ausländerinnen nach von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinien unterstützt. (3) Hilfen werden nicht gewährt, soweit die Kosten durch Inanspruchnahme von Beratungs-und Prozeßkostenhilfe, Sozialhilfe und sonstige Hilfearten gedeckt werden können. (4) Ein Anspruch auf Hilfe wird nicht eingeräumt. (5) In den vorgenannten Richtlinien sind auch die Verwaltung und die Finanzierung des Fonds zu regeln.
- (1) Die Vereinigung richtet einen weiteren Fonds ein, aus dem Hilfen für Menschen in Not - auch im Ausland - gewährt werden. (2) Die Hilfen können zweckgebunden auch an vertrauenswürdige gemeinnützige Organisationen zur Weiterleitung an die Empfänger/innen geleistet werden. (3) Das Ergebnis der Aktionen ist zu kontrollieren. (4) Zur Hilfegewährung bedarf es eines Beschlusses des Vorstands mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
Artikel 2
(1) Die Vereinigung Deutsch-Ausländische Solidarität - im folgenden „Vereinigung“ genannt - hat ihren Sitz in Rüsselsheim. (2) Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim eingetragen werden.
Artikel 3
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -
Artikel 4
(1) Mitglied der Vereinigung kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die in Artikel 1 genannten Ziele einzusetzen. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muß und durch Ausschluß. (4) Der Ausschluß kann wegen des Verstoßes gegen die Zielsetzung der Vereinigung durch Beschluß des Vorstands mit Zweidrittel - Mehrheit beschlossen werden. (5) Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Artikel 5
Die Organe der Vereinigung sind :
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
Artikel 6
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr - und zwar zur Jahreshauptversammlung - vom Vorstand einzuberufen. (2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. (3) Die Übermittlung der Einladung per Fax oder per e-mail ist ausreichend, erfolgt darüber hinaus auf ausdrücklichen Wunsch des Adressaten per Post. (4) Bei Bedarf ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (5) In begründeten Eilfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. (7) Ist die Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, so kann die Mitgliederversammlung erneut mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden. (8) Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. (9) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen; sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens Einzehntel der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangen. (10) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und die Satzungsänderungen mit jeweils Zweidrittel der erschienenen Mitglieder. (11) Sie wählt den Vorstand auf zwei Jahre und beschließt jeweils vor der Neuwahl des Vorstandes über die Entlastung des bisherigen Vorstands.
Artikel 7
Der Vorstand besteht aus :
- drei gleichberechtigten Mitgliedern, die den geschäftsführenden Vorstand bilden,
- weiteren mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern als Beisitzern/Beisitzerinnen.
Artikel 8
(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Zur Beschlußfähigkeit des Vorstands ist erforderlich, daß mindestens drei Mitglieder des Vorstands, darunter zwei des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind.
(3) Der Vorstand weist die Aufgaben, die zur Geschäftsführung notwendig sind ( Schriftführung, Kassenführung, Sitzungsleitung u.a. ) durch Beschluß einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu. (4) Die Schriftführung und die Kassenführung sollen grundsätzlich für die gesamte Amtsperiode übertragen werden. (5) Weitere Aufgaben können auch anderen Mitgliedern übertragen werden.
(6) Der Vorstand ist befugt, namens der Vereinigung Erklärungen in der Öffentlichkeit abzugeben.
Artikel 9
(1) Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen. (2) Handlungsfähig im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich. (3) Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, ihre Ämter im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse auszuüben. (4) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise im allgemeinen sowie das Verfahren bei der Herausgabe von Erklärungen grundsätzlicher Art (zum Beispiel Presseerklärungen und ähnliches). (5) Wird bei Ablauf einer Amtsperiode kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. (6) Tritt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode zurück, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählt. (7) Sollte es nicht gelingen einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen, werden die Aufgaben des/der Zurückgetretenen von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern bis zum Ende der Amtsperiode wahrgenommen.
Artikel 10
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines monatlichen Mindestbeitrages verpflichtet, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Artikel 11
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Artikel 12
(1) Die Kasse der Vereinigung wird jährlich einmal von einem von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode gewählten Kassenprüfer oder einer Kassenprüferin geprüft. (2) Gegenstand der Prüfung sind die Kassenberichte des oder der mit der Verwaltung der Konten Beauftragten; die Kassenberichte haben eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. (3) Anhand der entsprechenden Belege, die ebenfalls vorzulegen sind, ist die Richtigkeit zu prüfen. (4) Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. (5) Dasselbe gilt bezüglich der Kassen der Hilfefonds ( Art. 1 Abs. 5 und 6 ). (6) Die mit der Verwaltung der Konten Beauftragten haben dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit auf Verlangen Einblick in sämtliche Kassenunterlagen zu gewähren.
Artikel 13
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vereinigung schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (5) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. (6) Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen. (7) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Organisation, die weitgehend im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung ( Art. 1 ) tätig ist. (8) Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung entspricht dem neuesten Stand vom 15.3.2016 (letzte Änderung)
Rüsselsheim, den 21.4.2016
Yeter Ayboga Otto Jänisch
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
Die Vereinigung Deutsch-Ausländische Solidarität wurde am 11.8.1982 gegründet, am 2.3.1983 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim eingetragen und durch Bescheid des Finanzamts Groß-Gerau vom 22.10.1984 als gemeinnützig anerkannt.
*) Anmerkung zu Art. 1, Abs.4 Satz 3 der Satzung : „Die Bewertung der deutschen Ausländer - und Asylgesetzgebung in Art. 1 Abs. 4 Satz 3 bleibt auch nach Inkrafttreten am 1.1.2005 des „Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ aufrechterhalten.“ ( Einstimmiger Beschluß der Mitgliederversammlung vom 1.2.2005. )