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Rechtshilfe- und Sozialfonds
Vom Beginn ihres Bestehens an nahm sich die Vereinigung Deutsch - Ausländische Solidarität der Fälle ausländischer Bürger und Bürgerinnen an, die sich an den Vorstand oder an ein Mitglied um Hilfe gewandt hatten. Dabei ging es bei weitem nicht in allen Fällen um finanzielle Unterstützung. Häufig handelte es sich um Fälle, die durch Intervention bei den Behörden zu lösen waren. Andere, die von grundsätzlicher Bedeutung waren, fanden unsere publizistische Unterstützung durch Presseerklärungen und Vorstellung in öffentlichen Veranstaltungen, sofern die Betroffenen sich schriftlich einverstanden erklärt hatten. Es erwies sich aber in einem Teil der Fälle als unumgänglich, auch finanziell zu helfen.
Die eine Hilfeart bezog sich (und bezieht sich) dabei auf die bescheidene Finanzierung und Vermittlung von Rechtshilfe. Soweit die Kosten durch Prozeßkostenhilfe oder Hilfen nach dem Rechtsberatungshilfegesetz gedeckt waren oder sind, trat oder tritt unsere Vereinigung nicht ein. Oft mußte und muß aber festgestellt werden, daß diese staatlich garantierte Hilfe nicht ausreicht oder nicht in Frage kommt. So haben wir zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wegen Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis, der Arbeitserlaubnis, gegen Ausweisung und Abschiebung, Nichterteilung eines Fremdenpasses, Kautionsrückzahlung, Versagung der Rente, des Arbeitslosengeldes usw. durch Leistung bescheidener Vorschüsse oder Zuschüsse ermöglicht. Vorausgeht in jedem Fall die Prüfung der Aussicht auf Erfolg, die mit dem Anwalt der Betroffenen besprochen wird.
Die zweite Hilfeart ist die Gewährung einmaliger Beihilfen in besonderen Notfällen. Auch hier zeigt es sich, daß Sozialhilfe und andere staatliche Hilfen nicht immer eintreten oder ausreichen. Die Flüchtlinge, andere sogenannte „Illegale“, ausländische Studenten können davon ein Lied singen.
Auch in diesem Bereich konnten wir mithelfen, Not zu lindern. Manchmal kann ein Betrag von 200 Euro überhaupt die weitere Existenz ermöglichen
Wenn auch der Vorstand intern bereits Richtlinien für die Behandlung dieser Fälle bestimmt hatte, so war doch klar, daß dieses Arbeitsgebiet auf eine satzungsmässige Grundlage gestellt werden mußte. Dieses geschah im Jahre 1990 und Otto Jaenisch, der bereits vorher diese Aufgaben weitgehend wahrgenommen hatte, wurde mit der Verwaltung des Fonds und der Vorbereitung der Fälle beauftragt. Seitdem gibt es auch eine besondere Konten-und Kassenführung.
Richtlinien
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Ein Anspruch auf Hilfe besteht nicht.
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Hilfen können gewährt werden :
- in ausländerrechtlichen, sozialrechtlichen oder sonstigen durch den Ausländerstatus bedingten Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung durch Leistung von Zuschüssen zu Anwalts -, Gerichts - und sonstigen Kosten
- in Fällen besonderer Bedürftigkeit durch Leistung einmaliger Beihilfen.
- Hilfen werden nur an Bedürftige gewährt, soweit die Kosten nicht durch Inanspruchnahme von Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, Sozialhilfe und sonstige Hilfearten gedeckt werden können.
- Im Falle von Rechtsstreitigkeiten soll Hilfe in der Regel nur gewährt werden, wenn der Hilfesuchende sich vor Beginn des Rechtsstreits an die VDAS gewandt hat. Die Rechtsfälle sind mit im Ausländer - und Sozialrecht besonders sachkundigen und engagierten Rechtsanwälten / Rechtsanwältinnen zu beraten.
- Es ist sicherzustellen, daß in Fällen, in denen die Kosten von der Gegenseite (vgl. Nr. 2a) erstattet werden, die geleisteten Beträge an den Fonds zurückfließen.
- Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Er kann zur Beratung auch die Hilfesuchenden, Anwälte und sonstige sachkundige Personen hinzuziehen.
- Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Vorstand, der diese Aufgabe an ein Mitglied des Vorstands delegieren kann. Die Kassen - und Kontoführung des Fonds ist von der allgemeinen Kassenführung der VDAS zu trennen. Für die Prüfung und Entlastung sowie die Kassenführung des Fonds gelten die Bestimmungen des Artikels 12 der Satzung der VDAS.
- Der Fonds wird aus Spenden und sonstigen Zuschüssen finanziert. Auch ein vom Vorstand zu bestimmender Teil des allgemeinen Haushalts der VDAS kann herangezogen werden.
Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Mitgliederversammlung der VDAS am 25.3.1990 einstimmig beschlossen.